Satzung des PeeZ e.V. Niederbrechen
§ 1 Name, Sitz und Eintragung ins Vereinsregister
1.1. Der Verein führt den Namen „PeeZ e.V.-Niederbrechen”.
1.2. Er hat seinen Sitz in Niederbrechen.
1.3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Limburg eingetragen.
§ 2 Ziele und Zwecke des Vereins
2.1. Zweck des Vereins ist das Betreiben und der Erhalt des Gebäudes (PeeZ), Dietkircher Straße / Niederbrechen, in Verbindung mit der Förderung der Jugendarbeit in Niederbrechen.
2.2. Die Förderung wird erreicht durch:
2.2.1 Unterstützung und Förderung der KJG Niederbrechen und primäre
Raumnutzungsrechte der KJG Niederbrechen.
2.2.2 Förderung der Jugendhilfe, Förderung der Erziehung und finanzielle
Unterstützung von Projekten und Anschaffungen für die Kinder- und Jugendarbeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1. Der Verein verfolgt mit seinen in § 2 festgelegten Zwecken ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der §§ 51ff der Abgabenordnung.
3.2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitgliedschaft ist als aktives Mitglied, Fördermitglied oder Familien-Fördermitglied möglich.
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich verpflichtet, die in § 2 genannten Anliegen des Vereins zu unterstützen, indem sie z.B. diesen durch ihren persönlichen Lebensstil Rechnung trägt.
4.1. Aktive Mitgliedschaft
4.1.1. Vorraussetzung: Als Voraussetzung für eine aktive Mitgliedschaft gilt die Bereitschaft zur Mitarbeit in den Vereinsorganen.
4.1.2. Aufnahme: Die Aufnahme von aktiven Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.
4.1.3. Ausschluss: Ein aktives Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Betroffene ist nach schriftlicher Bekanntgabe des Ausschlussgrundes durch den Vorstand schriftlich anzuhören. Dazu ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen schriftlich gegen den Ausschließungsgrund zu verteidigen. Über den Ausschluss beschließt dann der stimmberechtigte Vorstand (§ 8 Buchstabe a)) mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
4.1.4. Beendigung der aktiven Mitgliedschaft: Die aktive Mitgliedschaft endet durch: a) Verlust der Voraussetzung des Erwerbs.
Dies wird durch den Vorstand festgestellt oder b) Kündigung des Mitglieds.
4.1.5. Mitgliedsbeitrag: Die Mitglieder haben zu Beginn des Geschäftsjahres einen Jahresbeitrag zu zahlen. Der Jahresbeitrag wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliedervollversammlung festgesetzt.4.2. Fördermitgliedschaft
4.2.1. Voraussetzungen:
Fördermitglied kann jede Person werden, die die unter § 2 genannten Ziele
bejaht. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich erfolgen.
4.2.2. Aufnahme:
Die Aufnahme von Fördermitgliedern erfolgt durch den Vorstand.
4.2.3. Ausschluss:
Für den Ausschluss eines Fördermitglieds gilt Ziffer 4.1.3. sinngemäß.
4.2.4. Beendigung der Fördermitgliedschaft:
Die Beendigung der Fördermitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Kündigung
gegenüber dem Vorstand. Sie ist jeweils zum 01.01. eines Jahres unter
Berücksichtigung einer dreiwöchigen Kündigungsfrist möglich.
4.2.5. Mitgliedsbeitrag
Die Fördermitglieder haben zu Beginn des Geschäftsjahres einen Jahresbeitrag
zu zahlen. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliedervollversammlung festgesetzt.
4.2.6. Aktive Mitarbeit
Die Fördermitgliedschaft schließt eine aktive Mitarbeit nicht aus.
4.3. Familien-Fördermitgliedschaft
4.3.1. Voraussetzungen:
Familien-Fördermitglied kann jede Person werden, die die unter § 2 genannten Ziele bejaht. Mit der Familien-Fördermitgliedschaft sind bei einer Zahlung eines höheren Mitgliedsbeitrages als ein normales Fördermitglied alle Familienangehörigen (Ehepartner und Kinder unter 18 Jahren) zugehöriges Familien-Mitglied. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich erfolgen.
4.3.2. Aufnahme:
Die Aufnahme von Familien-Fördermitgliedern erfolgt durch den Vorstand.
4.3.3. Ausschluss:
Für den Ausschluss eines Familien-Fördermitglieds gilt Ziffer 4.1.3. sinngemäß.
4.3.4. Beendigung der Familien-Fördermitgliedschaft:
Die Beendigung der Fördermitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Sie ist jeweils zum 01.01. eines Jahres unter Berücksichtigung einer dreiwöchigen Kündigungsfrist möglich.
4.3.5. Mitgliedsbeitrag
Die Familien-Fördermitglieder haben zu Beginn des Geschäftsjahres einen Jahresbeitrag zu zahlen. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliedervollversammlung festgesetzt und soll höher liegen als der eines normalen Fördermitgliedes.
4.3.6. Aktive Mitarbeit
Für die Familien-Fördermitgliedschaft gilt Ziffer 4.2.6 sinngemäß.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe des Vereins
6.1. Mitgliedervollversammlung
6.2. Vorstand
6.3. Ausschüsse
§ 7 Mitgliedervollversammlung
7.1. Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliedervollversammlung.
7.2. Sie wird bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr, vom Vorstand per Brief oder E-Mail einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung an die Mitglieder und dem Beginn der Versammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Die Einladung ist rechtzeitig und form- und fristgerecht, wenn sie an die letzte dem Verein mitgeteilte Adresse abgesandt wurde; auf den Zugang kommt es nicht an.
7.3. Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung ist einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliedervollversammlung spätestens innerhalb von vier Wochen einberufen werden.
7.4. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
7.5. Die Mitgliedervollversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Berichts des Vorstandes,
- Entgegennahme des Berichts der KassenprüferInnen,
- Entlastung des Vorstandes,
- Abwahl des Vorstandes und der KassenprüferInnen,
- Wahl des Vorstandes,
- der KassenprüferInnen,
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
- Festlegung des Mitgliedsbeitrages,
- Behandlung aller in die Tagesordnung aufgenommenen Beratungsgegenstände,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit Ausnahmen des § 11 (3.) und Auflösung des Vereins,
- Ausschluss von aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern.
7.6. Die Mitgliedervollversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied oder einen in der Versammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.
7.7. Über die Mitgliedervollversammlung ist vom Schriftführer oder einen in der Versammlung gewählten Protokollführer ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden. Das Protokoll muss enthalten:
7.7.1. Ort und Zeit der Mitgliedervollversammlung
7.7.2. Die Tagesordnung der Mitgliedervollversammlung
7.7.3. Eine Anwesenheitsliste mit den Unterschriften der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7.7.4. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliedervollversammlung mit den dazugehörigen Abstimmungsergebnissen.
7.8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stellvertretung ist nicht möglich.
7.9. Die Mitgliedervollversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7.10. Wahlen werden durch einen Wahlvorstand geleitet, der von der Mitgliedervollversammlung in offener Wahl bestimmt wird. Der Wahlvorstand besteht aus zwei Mitgliedern.
7.11. Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Hat im ersten Wahlgang kein Bewerber die erforderliche Mehrheit erhalten, so ist derjenige im zweiten Wahlgang gewählt, der die meisten abgegebenen Stimmen erhält.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) fünf von der Mitgliedervollversammlung gewählten Personen
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- 1. Kassierer
- 2. Kassierer
- Schriftführer
b) einem nicht-stimmberechtigten Mitglied aus dem Leitungsteam der KJG Niederbrechen als Beisitzer.
Als Vorstände können alle Mitglieder des e.V. gewählt werden, die das Alter der Volljährigkeit erreicht haben. Mitglieder des e.V. dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden, wenn sie einer vom PeeZ e.V. wirtschaftlich abhängigen Organisation, Institution oder Gesellschaft vorstehen oder sich selbst in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zum PeeZ e.V. befinden. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Alle stimmberechtigten Vorstände (§ 8 Buchstabe a)) sind im Außenverhältnis jeweils allein vertretungsberechtigt.
Entscheidungen im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefällt, bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.
Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliedervollversammlung vorbehalten sind.
Dies sind vor allem folgende Aufgaben:
- Führung der Geschäfte des Vereins.
- Sorge um die Führung der Bücher.
- laufende Verwaltung der Geld- und Sachwerte
- Vorbereitung und Leitung der Mitgliedervollversammlung.
- Planung der Veranstaltungen des Vereins in Zusammenarbeit mit der KjG Niederbrechen
- Dienstaufsicht und Fachaufsicht über alle Angestellten.
- Vorlegen eines Berichts über die vergangenen und geplanten Aktivitäten des Vereins – inklusive des Kassenberichts – der Mitgliedervollversammlung des e.V.
- Vertretung des Vereins nach außen.
§ 9 Ausschüsse
9.1. Ausschüsse werden mit einem Auftrag durch die Mitgliedervollversammlung oder dem Vorstand gebildet und aufgelöst.
9.2. Jedem Ausschuß gehört mindestens ein Vorstandsmitglied an.
§ 10 KassenprüferInnen
10.1. Die KassenprüferInnen werden von der Mitgliedervollversammlung gewählt.
10.2. Als KassenprüferInnen können aktive Mitglieder des Vereins gewählt werden.
10.3. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
10.4. Das Mindestalter ist das Alter der Volljährigkeit.
10.5. Die Aufgabe der KassenprüferInnen ist es, die Bücher wenigstens einmal pro Jahr zu prüfen.
10.6. Der Bericht der Prüfung ist der Mitgliedervollversammlung schriftlich vorzulegen.
§11 Datenschutzbestimmung
11.1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem EDV-System des Vereins gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung der Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung der Mailadresse oder Telefonnummer) und kein Anhaltspunkt besteht, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
11.2. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
11.3. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, werden, gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab dem Austritt durch den Vorstand aufbewahrt. Darüber hinaus werden Namen, Geburts- und gegebenenfalls Todesdatum für Zwecke der Vereinschronik dauerhaft gespeichert.
§ 12 Satzungsänderungen
12.1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliedervollversammlung behandelt werden. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
12.2. Der Vorstand ist zuständig für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen auf Verlangen des Registergerichtes oder des Finanzamtes. Die Änderungen sind der nächsten Mitgliedervollversammlung vorzutragen.
12.3. Beschlüsse und Satzungsänderungen, welche die Gemeinnützigkeit betreffen, sind dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer Mitgliedervollversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliedervollversammlung sein. Über die Auflösung des Vereins ist die Mitgliedervollversammlung nur dann beschlussfähig, wenn wenigstens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Muss wegen mangelnder Beschlussfähigkeit zu einer Mitgliedervollversammlung ein zweites Mal eingeladen werden, ist diese erneute Mitgliedervollversammlung ohne Erreichen einer Mindestanwesenheit beschlussfähig.
§ 14 Vermögensanfall bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Zivilgemeinde Brechen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Satzung nach Änderung an der Mitgliedervollversammlung vom 05.11.2009, gültig ab dem 06.11.2009.